Aufschlag Vereinsstatuten
1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
1.1 Der Verein führt den Namen „Sportverein Aufschlag Wien“.
1.2 Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
1.3 Der Verein kann in Sektionen gegliedert werden.
1.4. Der Verein ist den in seinem Leitbild verankerten Grundwerten verpflichtet. Respekt, Toleranz und Fairplay gehören zu den wichtigsten Fundamenten.
1.5 Der Verein bekennt sich zu einem dopingfreien Sport in allen Sektionen. Die jeweiligen Bestimmungen und Verpflichtungen der Nationalen Anti-Doping Agentur sowie das Anti-Doping-Bundesgesetz sind von allen Mitgliedern einzuhalten. Mitglieder, die diese Verpflichtungen nicht einhalten, sind durch den Vorstand aus dem Verein auszuschließen.
2. Vereinszweck
Die Tätigkeit des Vereins ist gemeinnützig und nicht auf Gewinn gerichtet. Der Verein bezweckt
(a) Sportangebote, bei denen sich lesbische, schwule, bisexuelle, transgender, intersexuelle und queere Personen willkommen und akzeptiert fühlen;
(b) die Förderung von Breitensport in verschiedenen Sportarten. Das beinhaltet u. a., Sportmöglichkeiten für Personen anzubieten, die bisher nicht oder kaum Team- oder Vereinssport betrieben haben;
(c) Training, Aus- und Weiterbildung in verschiedenen Sportarten;
(d) Öffentlichkeitsarbeit für die Anliegen Sport betreibender LGBTIQ-Personen;
(e) die Förderung der Teilnahme von Vereinsmitgliedern an lokalen, nationalen und internationalen Turnieren und Meisterschaften.
3. Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
3.1 Der Vereinszweck soll durch Sportangebote, organisierte Turnierteilnahmen, Mitarbeit und/oder Mitgliedschaft bei überregionalen oder internationalen Sport- oder Fachverbänden, gemeinschaftsfördernde Aktivitäten sowie durch Anstrengungen, die zur Gleichstellung und Sichtbarkeit von vielfältigen Lebens- und Liebensweisen in der Gesellschaft beitragen sollen, erreicht werden.
3.2 Die dafür notwendigen materiellen Mittel werden durch Mitgliedsbeiträge, Teilnahmegebühren, Erträgnisse aus Veranstaltungen, Spenden, Sponsoring, Sammlungen, Subventionen und Vermächtnisse aufgebracht.
4. Arten der Mitgliedschaft
4.1 Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und fördernde Mitglieder.
4.2 Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Sie können an Sportangeboten des Vereines unter der Voraussetzung teilnehmen, dass sie die für das jeweilige Sportangebot festgelegten Mindestanforderungen an das sportliche Können erfüllen.
4.3 Außerordentliche Mitglieder unterscheiden sich von ordentlichen nur dadurch, dass sie kein Stimmrecht in der Generalversammlung besitzen und nicht in Vereinsfunktionen wählbar sind.
4.4 Fördernde Mitglieder sind jene, die die Vereinstätigkeit durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern.
5. Erwerb der Mitgliedschaft
5.1 Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen werden, die sich zur Achtung und Förderung des Vereinszwecks bekennen.
5.2 Juristische Personen können fördernde Mitglieder werden.
5.3 Über die Annahme von Mitgliedern entscheiden die einzelnen Sektionen bzw. deren Leitung sowie in Ausnahme- und Streitfällen der Vorstand. Eine Ablehnung durch den Vorstand ist dem/der Antragsteller(in) gegenüber ohne Angabe von Gründen möglich. Die Ablehnung ist hingegen der nächsten Generalversammlung zu begründen und kann von ihr aufgehoben werden. (siehe Punkt 10i)
6. Beendigung der Mitgliedschaft
6.1 Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.
6.2 Der Austritt wird durch eine schriftliche Information an die jeweilige Sektionsleitung oder den Vorstand wirksam.
6.3 Die Mitgliedschaft erlischt automatisch, sobald das Mitglied länger als sechs Monate mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt davon unberührt.
6.4 Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens vorläufig verfügt werden. Ein solcher Ausschluss wird endgültig, wenn er von der nächsten Generalversammlung bestätigt wird.
7. Rechte und Pflichten der Mitglieder
7.1 Die Mitglieder sind berechtigt, an allen für sie angebotenen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen, sofern sie die für die jeweilige Veranstaltung festgelegten Mindestanforderungen an das sportliche Können erfüllen. Der Vorstand oder der/die zuständige Sektionsleiter(in) kann jedes Mitglied von der Teilnahme einzelner Veranstaltungen ausschließen, wenn das sportliche Können nicht ausreichend ist oder der Vorstand oder der/die zuständige Sektionsleiter(in) eine Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit des Mitglieds oder Dritter vermuten. Es gibt verschiedene Kategorien von Mitgliedschaft, die sich im Umfang der angebotenen Veranstaltungen unterscheiden.
7.2 Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen allen ordentlichen Mitgliedern zu.
7.3 Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. Die Mitgliedsbeiträge sind von bestehenden Mitgliedern bis zwei Monate nach Semesterbeginn einzuzahlen. Mitglieder, die während des Semesters neu eintreten, haben ihre Mitgliedsbeiträge bis Ende des jeweiligen Semesters einzuzahlen. Ist ein Mitglied mit seinem Mitgliedsbeitrag mehr als einen Monat im Verzug, ruhen seine Rechte bis zur Einzahlung der ausstehenden Beiträge. Ordentliche Mitglieder, die vorübergehend nicht am Betrieb der betreffenden Sektion teilnehmen, haben für das betreffende Semester den Basismitgliedsbeitrag zu entrichten. Die betreffenden Mitglieder haben die Sektionsleitung und den/die Kassier:in zu Semesterbeginn über den Wunsch nach Basismitgliedschaft zu informieren. Die Höhe des Basismitgliedsbeitrags wird wie die anderen Beiträge von der Generalversammlung festgelegt.
7.4 Alle Mitglieder haben den Verein über Änderungen der E-Mail-Adresse zu informieren. Alle Mitglieder können dem Vorstand gegenüber widerruflich erklären, dass sie die Weitergabe personenbezogener Daten an andere Vereinsmitglieder und/oder an Dritte gestatten. Mangels einer solchen Erklärung werden personenbezogene Daten nicht weitergegeben und sind nur den Mitgliedern des Vorstands zugänglich.
8. Vereinsorgane
Organe des Vereines sind die Generalversammlung (Punkt 9 und 10), der Vorstand (Punkt 11 bis 13), die Rechnungsprüfer(innen) (Punkt 14) und das Schiedsgericht (Punkt 16).
9. Generalversammlung
9.1 Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich im ersten Quartal statt.
9.2 Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Fünftel der ordentlichen Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer(innen) innerhalb von vier Wochen statt.
9.3 Zu allen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin via E-Mail einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
9.4 Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung der Generalversammlung müssen mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand via E-Mail einlangen. Anträge auf Änderung der Statuten müssen mindestens zwei Wochen vor der Generalversammlung beim Vorstand eintreffen.
9.5 Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
9.6 Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Ordentliche Mitglieder können ihr Stimmrecht auf dem Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung einem anderen ordentlichen Mitglied übertragen. Pro Mitglied sind höchstens zwei Stimmrechtsübertragungen möglich.
9.7 Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder bzw. ihrer Vertreter(innen) (Punkt 9.6) beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 15 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
9.8 Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit (Mehrheit an gültigen Stimmen). Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
9.9 Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Präsident(in), in dessen/deren Verhinderung der/die Vizepräsident(in), in dessen/deren Verhinderung der/die Schriftführer(in). Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
10. Aufgabenkreis der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
b) Beschlussfassung über den Voranschlag;
c) Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer(innen); Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern und Rechnungsprüfer(inne)n mit dem Verein;
d) Entlastung des Vorstandes;
e) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge;
f) Beschlussfassung über Statutenänderungen;
g) Beschlussfassung über die freiwillige Auflösung des Vereines;
h) Beschluss über Einrichtung, Änderung oder Auflösung von Vereinssektionen;
i) Bestätigung des Ausschlusses von Mitgliedern sowie Beschluss über Aufhebung der Ablehnung von Anträgen auf Mitgliedschaft;
j) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
11. Der Vorstand
11.1 Der Vorstand besteht aus dem/der Präsidenten/in, dem/der Vizepräsidenten/in, dem/der Schriftführer(in), dem/der Kassier(in) sowie aus bis zu drei weiteren gewählten Vorstandsmitgliedern. Alle Sektionsleiter(innen) sind, soferne sie nicht gewähltes Vorstandsmitglied sind, beratende Mitglieder des Vorstandes.
11.2 Der Vorstand wird von der Generalversammlung in geheimer Wahl gewählt. Sollte für eine Funktion nur eine Person kandidieren, kann die Wahl auch in offener Abstimmung erfolgen. Der/die Präsident(in) ernennt aus dem Kreise der Vorstandsmitglieder eine/n stellvertretende/n Schriftführer(in) und eine/n stellvertretende/n Kassier(in). Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jede/r Rechnungsprüfer(in) verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer(innen) handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines/r Kurators/in beim zuständigen Gericht zu beantragen, der/die umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
11.3 Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
11.4 Der Vorstand wird vom/von der Präsidenten/in, in dessen/deren Verhinderung vom/von der Vizepräsidenten/in, schriftlich, via E-Mail oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
11.5 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
11.6 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Präsidenten/in den Ausschlag.
11.7 Den Vorsitz führt der/die Präsident(in), bei dessen/deren Verhinderung der/die Vizepräsident(in). Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
11.8 Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (11.3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (11.9), Rücktritt (11.10) oder Beendigung der ordentlichen Mitgliedschaft (6.1).
11.9 Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.
11.10 Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (11.2) eines/r Nachfolgers/in wirksam.
12. Aufgabenkreis des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
b) Vorbereitung der Generalversammlung;
c) Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung;
d) Verwaltung des Vereinsvermögens;
e) Aufnahme und vorläufiger Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
f) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines;
g) vorläufige Einrichtung, Änderung oder Auflösung von Vereinssektionen.
13. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
13.1 Der/die Präsident(in) sowie in dessen/deren Verhinderung der/die Vizepräsident(in) vertreten den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereines bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Präsidenten/in sowie entweder des/der Vizepräsidenten/in oder des/der Schriftführers/in, in Geldangelegenheiten (= vermögenswerte Dispositionen) der Unterschriften des/der Präsidenten/in sowie entweder des/der Vizepräsidenten/in oder des/der Kassiers/in.
13.2 Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in 13.1 genannten Funktionär(inn)en erteilt werden.
13.3 Bei Gefahr im Verzug sind der/die Präsident/in oder in dessen/deren Verhinderung der/die Vizepräsident(in) berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
13.4 Der/die Präsident(in) führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
13.5 Der/die Schriftführer(in) hat den/die Präsidenten/in bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm/ihr obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
13.6 Der/die Kassier(in) ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
13.7 Im Falle der Verhinderung tritt an die Stelle des/der Präsidenten/in der/die Vizepräsident(in). Der/die Schriftführer(in) und der/die Kassier(in) werden im Falle der Verhinderung von ihren Stellvertreter(inne)n vertreten.
14. Die Rechnungsprüfer(innen)
14.1 Die zwei Rechnungsprüfer(innen) werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
14.2 Den Rechnungsprüfer(inne)n obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
14.3 Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen 11.9, 11.10 und 13.1 letzter Satz sinngemäß.
14.4 Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (11.3) erlischt die Funktion eines/r Rechnungsprüfer(in) durch Enthebung (11.9), Rücktritt (11.10) oder Beendigung der ordentlichen Mitgliedschaft (6.1). In diesem Fall ist bei der nächsten ordentlichen Generalversammlung eine Neuwahl durchzuführen. Bis dahin übernimmt jene nicht dem Vorstand angehörende Person, die am längsten Vereinsmitglied ist (bei gleich langer Mitgliedsdauer das davon an Lebensjahren älteste Mitglied) die Funktion des/der ausgeschiedenen Rechnungsprüfer(in).
15. Die Vereinssektionen
15.1 Der Verein kann in Sektionen gegliedert werden. Sie werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Generalversammlung eingerichtet, verändert oder aufgelöst. Der Vorstand kann Sektionen vorläufig einrichten, ändern oder auflösen.
15.2 Aufgabe der Sektionen ist der Vereins- oder Sportbetrieb im Rahmen des von der Generalversammlung (oder vorläufig vom Vorstand) formulierten Aufgabenbereiches.
15.3 Der Vorstand ernennt für jede Sektion eine(n) Sektionsleiter(in). Seine/ihre Aufgabe ist die Organisation des Vereins- und Sportbetriebs im Rahmen des festgelegten Aufgabenbereiches. Der/die Sektionsleiter(in) führt ein ordnungsgemäßes Mitgliederverzeichnis.
16. Das Schiedsgericht
16.1 Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen.
16.2 Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, daß ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter(in) schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichtes namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter(innen) binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/r Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
16.3 Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
17. Auflösung des Vereines
17.1 Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
17.2 Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie eine(n) Liquidator(in) zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem diese(r) das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer nicht auf Gewinn gerichteten Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt.
17.3 Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.